Naturschutzgebiet Rheindelta

Das Naturschutzgebiet Rheindelta erstreckt sich vom rechten Ufer der Dornbirnerach über die Schleienlöcher, Neuen Rhein, Fußacher Bucht, Rohrspitz bis zum Alten Rhein. 

Im Bodensee führt die Grenze des Naturschutzgebietes von der Staatsgrenze im Westen in einem Abstand von 1 km entlang der Uferlinie bis zur Schifffahrtsrinne aus der Fußacher Bucht, an deren Westseite entlang bis zum seeseitigen Beginn der Schifffahrtsrinne, weiter entlang der Linie zum west- und ostseitigen Molenkopf der Rheinvorstreckung. Vom ostseitigen Molenkopf führt die Grenze im Osten in einem Abstand von 300 m entlang des rechtseitgen Rheindammes bis zur ostseitigen Einmümdung der Dornbirner Ach in den Bodensee. 

 

Soweit für die Fischerei von Bedeutung bestehen hier folgende Gebote und Verbote:

 

  • Verbot des Fischens in der "Lagune"
  • im Schilfgürtel sowie auf der anschließenden 50 m breiten freien Wasserfläche darf nicht mit Wasserfahrzeugen gefahren werden
  • Verbot der Schleppangelfischerei in der Zeit vom 1.11. bis 30.4. in der Fußacher Bucht
  • Betretungsverbot der Schilfröhrichte und der Schilfröhrichten vorgelagerten 10 m breiten freien Wasserfläche
  • Betretungsverbot der "Sandinsel" in der Zeit vom 15.3. bis zum 31.7.
  • Betretungsverbot der beiden Inseln und einer 20 m breiten Wasserfläche rund um die Inseln in der Fußacher Bucht am linksseitigen Hochwasserschutzdamm des Rheins nördlich der "Lagune"
  • Betretungsverbot des Bereiches der Rheinvorstreckung ab km 93,6, ausgenommen des Dammes außerhalb der Zeit zwischen 23.00 und 05.00 Uhr
  • Verbot des Campierens und des Zurücklassens von Abfällen außerhalb hiefür vorgesehener Behälter
  • Verbot des Betreibens von Feuer ausgenommen an den bewilligten Feuerstellen   

Naturschutzgebiet Mehrerauer Seeufer - Bregenzerachündung

Im östlichen Teil des Fischereireviers Hard ist das 1991 geschaffene Naturschutzgebiet "Mehrerauer Seeufer - Bregenzerachmündung" gelegen.

Es umfasst das Auwaldgebiet südlich des Hafens und der Deponie Kalb & Bonetti einschließlich des Karpfenteiches bis hinauf zur Straßenbrücke der L 202, auf Bregenzer Seite das Auwaldgebiet nach der Achsiedlung bis zu Wocherhafen und dann weiter Richtung Mehrerau. Seeseitig umfasst das Naturschutgebiet die Achmündung ab südlichem Hafendamm Kalb & Bonetti flußaufwärts bis ca Wasserfall.

Soweit für Hard von Bedeutung gelten folgende Verbote:

Kampieren und Lagern ausgenommen das Lagern am Achufer in Hard in der Zeit zwischen 6 Uhr und 24 Uhr

Feuer zu betreiben ausgenommen auf den bereits eingerichtten Feuerstellen am linkten Achufer in  Hard      

das Gehen außerhalb gekennzeichneter Wege ausgenommen der Kiesstrand des Achufers und der Wiese des Grillplatzes am linksseitigen Achufer in Hard

Fahren mit Wasserfahrzeugen; dies gilt für die Bregenzerachmündung nur insoweit, als in der Zeit vom 15.3. bis 10.7. nicht näher als 50 m an die Achufer und nicht näher als 100 m an Kiesinseln herangefahren werden darf; für das Befahren mit Ruderbooten zum Fischen oder Holzsammeln gilt diese Beschränkung nur bis zum 31.5.

Betreten der Schilfflächen

Betreten der Vogelinsel ganzjährig