LANDESFISCHEREIBEIRAT
Nach § 29 FischereiG hat die Landesregierung den Fischereibeirat vor der Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes zu hören und ihn in Angelegenheiten der Förderung der Binnenfischerei sowie in Fragen, welche für die Binnenfischerei sonst von allgemeiner Bedeutung sind, zu befassen.
Zusammensetzung - Funktionsperiode 2006 bis 2011
Vorsitz - LR Ing. Erich Schwärzler
Mitglieder sind:
Dr Egon Helbok - Fischereiverband f.d.Land Vbg.
DI(FH) Günther Gorbach - FV-Hard
Werner Melchhammer - FV-Bludenz
Dr Sieghard Jäger - Bewirtschafter
Peter Güfel - Fischzüchter
DI Katharina Lins - Naturschutzanwalt
Bgm Konrad Schwarz - Gemeinden
Dr Peter Mathis - VKW/Illwerke-Gruppe
Ersatzmitglieder sind:
Ing Heinz Gesson - FV-Feldkirch
DI(FH) Martin Hämmerle - FV-Dornbirn
Ing Werner Vogel - FV-Bregenz
Dr Norbert Böhler -FV-Montafon
Dr DI Thomas Jutz - Landwirtschaftskammer
DI Philipp Meusburger - Naturschutz
Bgm Anton Vögel - Gemeinden
Josef Hammerschmidt
Verordnungsauszug der Landesregierung über die Ausübung der Fischerei am Bodensee vom 1.1.2004
§ 17 Angelgerät2
(1) Angelgeräte (Anbissstelle und Schnur mit oder ohne Rute) dürfen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, höchstens zwei Anbissstellen (Angelhaken) aufweisen.Bei der Hegene sind höchstens fünf Anbissstellen (Angelhaken) zulässig.
(2) Bei der Schleppangelfischerei dürfen insgesamt höchstens acht Anbissstellen verwendet werden. Zugelassen sind Einerhaken mit oder ohne Widerhaken sowie Zwei- und Dreiangel ohne Widerhaken. Vom 1. November - 12.00 Uhr bis 10. Jänner 12.00 Uhr ist die Schleppangelfischerei verboten. Von unter Segel fahrenden Booten aus dürfen Schlepp-angeln nicht verwendet werden.
(3) Die Anbissstellen müssen mit natürlichen oder künstlichen Ködern versehen sein.
(4) Das Reißen (Schlenzen) oder Schränzen) sowie das Werfen mit der Hegene ist untersagt.
(5) Gleichzeitig dürfen von einem Fischer höchstens zwei Angelgeräte ausgelegt werden. Neben der Hegene darf gleichzeitig kein weiteres Angelgerät verwendet werden.
(6) Die Angelgeräte sind beim Fischen durch den Fischereiausübenden ständig zu beaufsichtigen.
(7) In der Zeit vom 1. April - 12.00 Uhr bis 31. Mai 12.00 Uhr, ist an den von der Behörde ausgewiesenen Zander-
laichplätzen die Verwendung der Schleppangel, der Wurfrute mit künstlichem Köder und toten Köderfischen sowie der Zockangel verboten.
§ 21 Schonzeiten und Schonmaße
(7) Als Köderfische dürfen nur Kaulbarsche und Weißfische verwendet werden, die aus dem Bodensee stammen, und für die weder Schonmaß noch Schonzeit festgesetzt sind. Das Mitführen von lebenden Köderfischen sowie die Verwendung von lebenden Köderfischen und von Fischeiern als Köder ist untersagt. Zusatz als Vereinsbestimmung - gültig ebenfalls ab 1. Jänner 2004: die Köderfische sind nach dem Fang sofort zu töten.
§ 21 a Schongebiete
(1) Im Mündungsbereich der Bregenzerach wird folgende Fläche zum Schongebietfür aufsteigende Seeforellen erklärt:
Seitliche Begrenzungen: Östlich in gerader Linie vom landseitigen Grenzpunkt der Fischereireviere Hard und Bregenz über das Seezeichen Nr. 78 sowie westlich in gerader Linie vom nördlichen Molenkopf des Harder Kiesschiffhafens über das Seezeichen Nr. 80.
Seeseitige Begrenzung: 50 m seewärts der Verbindungslinie der Seezeichen Nr. 78, 79 und 80;
Landseitige Begrenzung: Schwellwuhr (Sohlrampe) in der Bregenzerach oberhalb der Mündung.
(2) Während der Forellenschonzeit vom 15. Juli bis 15. September und vom 1. November bis 10. Jänner sind in dem im Abs. 1 beschriebenen Bereich folgende Maßnahmen verboten:
a) das Fangen und Anlanden von Forellen
b) die Verwendung von Bodennetzen und Trappnetzen
c) die Schleppangelfischerei und
d) die Verwendung von forellenfängigen Geräten mit künstlichen Ködern und toten Köderfischen.
(3) In diesem Punkt ist die Ausweisung des Schongebietes vor der Goldach in der Schweiz beschrieben.
(4) Vom 1. November bis 31. Jänner ist in dem im Abs. 3 beschriebenen Bereich (Goldach) die Ausübung jeglicher Fischerei verboten.
§ 21 b Mengenmäßige Beschränkung des Fischfanges
Fischer mit Angelgeräten dürfen an einem Tag höchstens 50 Barsche fangen. In der Zeit vom 20. Mai bis 15. Oktober sind Barsche über 13 cm Länge und in der übrigen Zeit alle Barsche anzulanden. Beachte jedoch die dazu noch die mengenmäßigen Beschränkungen anderer Fischarten durch Bestimmungen des FISCHEREIVEREINES HARD.
§ 26 Meldung der Fangergegnisse
(2) Die Inhaber der auf ein Kalenderjahr lautenden Erlaubnisse zur Ausübung der Sportfischerei haben eine Fangstatistik zu führen, in die die gefangenen Fische jeweils am Fangtag vor Verlassen des Fangplatzes nach Art, Stückzahl einzutragen sind. Diese Fanglisten sind spätestens bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres dem Fischereiverein zu übermitteln (Abgabemöglichkeiten - siehe Karten). Dieser hat die Gesamtfangergebnisse bis zum 31. Jänner der Behörde schriftlich bekannt zu geben.
